AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen (Liefer- und Zahlungsbedingungen) der Firma
CTS KG, 2563 Pottenstein (als Auftragsnehmer) in der Fassung vom 01.01.2016

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I. GELTUNGSBEREICH

1) Die Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.
2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich wenn nur einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.

II. PREISANGEBOTE

1) Die im Anbot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unveränderlich bleiben. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer.
2) Aufträge, die in Ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem Punkte abweichen bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer.
3) Im Übrigen sind Preisangebote grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde. Eine Erhöhung maßgeblicher Einzelkosten (z.B.: Treibstoffpreise, Gebühren, Versicherungstarife) sowie eine Erhöhung der Personalkosten aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Leistung, berechtigt den Auftragnehmer, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Anbotes, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird vom Auftraggeber ausdrücklich genehmigt.
4) Nachträgliche Änderung auf Veranlassung des Auftraggebers oder einer seiner Erfüllungsgehilfen, einschließlich des dadurch verursachten Stillstandes (zumutbare Ersatzarbeit in angemessener Frist, befreien den Auftraggeber von Pennale) oder anderen Folgekosten.
5) Überschreitung des Anbotes, die durch Änderungen des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch den Auftragnehmer genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht. Andere als die oben (4) angeführten Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können ebenfalls zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
6) Den Auftragnehmer bindende Aufträge, insbesondere aber auch einzelne von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit Aufträgen, kommen ausschließlich dann zustande, wenn diese von der Geschäftsleitung oder deren Vertretung schriftlich angenommen wurden.

III. RECHNUNGSPREIS, MINDESTFAKTURA, STORNO

1) Der Auftragnehmer fakturiert seine Leistung mit Ende der Kalenderwoche wo die Leistungen erbracht wurden in Form einer Sammelrechnung. Der Rechnungspreis kann vom vereinbarten Preis abweichen, wenn die in Punkt II erwähnten Änderungen durch den Auftraggeber durchgeführt werden.
2) Im Falle der Stornierung bereits durch den Auftraggeber erteilter Aufträge hat der Auftragnehmer das Wahlrecht, den ihm dadurch entstandenen Schaden, unabhängig vom Verschulden, eine Pauschale von 80 % des Auftragswertes jedoch aber mindestens EUR 800,00 zu fordern.

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb dem gegenseitig vereinbarten Zahlungsziel und Zahlungsbedingungen nach Rechnungsdatum zu leisten.
2) Wechsel und Schecks werden zur Zahlung unserer Forderungen nicht akzeptiert.
3) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Auftragnehmer für seine Leistung Vorauszahlungen verlangen.
4) Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragserfüllung. Allenfalls daraus resultierende Folgen (z.B.: Nichteinhaltung von Fristen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5) Eine Aufrechnung anerkannter und rechtskräftiger Forderungen durch den Auftraggeber wird ausgeschlossen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann ist, stehen auch keine Zurückbehaltungsrechte zu.

V. ZAHLUNGSVERZUG

1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen ohne Gewährung von Skonto zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht erfüllte Leistung zurückzuhalten sowie bei Nichteinhaltung der anteiligen Zahlung die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet. Allenfalls daraus entstehende, weitere Folgen (z.B.: Nichteinhaltung von Fristen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2) Bei Zahlungsverzug sind unabhängig von einem Verschulden Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
3) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütung des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 11,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldnerverhältnisses im Mahnwesen pro Monat einen Betrag von EUR 2,00 zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten aufseiten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
4) Bei verspäteter Zahlung ist der Auftragnehmer von der Gewährung gesonderten Vergütungen an den Auftraggeber, insbesondere Rabatte oder Boni oder Skonti, entbunden.

VI. ERFÜLLUNG

1) Die Erfüllung erfolgt an dem Tage, an dem der Auftragnehmer zur Erfüllung der vereinbarten Leistung am bestimmten Ort bereit ist. Wie auch immer geartete Änderungen oder Ergänzungen, welche der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Auftragsfreigabe übermittelt, unterbrechen die Erfüllung.
2) Vereinbarte Erfüllungszeiten sind grundsätzlich nur Zierkatermine, sofern diese nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden.
3) Bei Erfüllungsverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein und beträgt jedenfalls 24 Stunden.
4) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B.: Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Treibstoffen, behördlichen Eingriffen usw. – auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Erfüllungszeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Erfüllung der Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht befreit. Sofern die Leistungsverzögerung länger als eine Woche dauert, ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

VII. BEANSTANDUNGEN

1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der Leistung in jedem Fall zu prüfen.
2) Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach erfolgter Leistung an den Auftragnehmer schriftlich zu machen. Wobei die Mängel konkretisiert werden müssen und nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz anerkannt werden.
3) Mängel an einem Teil der Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung.

VIII. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

1) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit es sich um Schäden handelt die nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des Auftragswerts, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.

IX. PERIODISCHE AUFTRÄGE

1) Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßiger wiederkehrender Leistungen und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart so kann der Auftragnehmer unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist und der Auftraggeber unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist den Vertrag schriftlich Aufkündigen.

X. RÜCKBEHALTUNGSRECHT

1) Dem Auftragnehmer steht an dem vom Auftraggeber angelieferten Materialien und Behelfsmitteln und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht, ohne Prüfung der Eigentumsverhältnisse der Sachen, bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer für aus dieser Maßnahme resultierenden Schäden und Forderungen gegenüber dritten nicht zur Verantwortung ziehen.

XI. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

1) Es gilt österreichisches materielles Recht, Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
2) Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist unabhängig von der Höhe des Streitwertes der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- oder Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftraggebers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer ausschließlich der Gerichtsstand des Auftragnehmers.

Pottenstein, 01.01.2016