AAB - Allgemeine Auftragsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen (Auftragsbedingungen) der protokollierten Firma
CTS KG, 2563 Pottenstein in der Fassung vom 01.01.2014

(Druckversion)


I. GELTUNGSBEREICH

(1) Die Aufträge des Auftraggebers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt.
(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.
(4) Subsidiär zu den nachfolgenden Bestimmungen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr (CMR) sowie die AÖSp. Es gilt erhöhtes Interesse gemäß CMR Art. 26 Pkt. 1.

II. PREISANGEBOTE

(1) Die im Angebot des Auftraggebers genannten Preise gelten als Fixpreise, Zuschläge werden nicht anerkannt.
(2) Sollten sich Be- und oder Entladeort ändern, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den geänderten Transportauftrag durchzuführen, der Frachtpreis wird dem entsprechend angemessen in der Höhe angepasst.
(3) Nachweisliche Stornierungen des Kunden entbinden den Auftraggeber von der Leistung von Ausfallskosten oder anderem Schadenersatz.
(4) Es gelten jeweils 24 Stunden als standgeldfrei bei der Be- und Entladestelle als vereinbart.

III. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 45 Kalendertagen nach Rechnungseingang zum Monatsultimo ohne Abzug zu leisten.
(2) Alternativ kann der Auftraggeber nach freiem Ermessen binnen 14 Tagen nach Rechnungseingang unter Abzug eines Skontos in der Höhe von 3% vom gesamten Rechnungsbetrag Zahlung leisten.
(3) Wechsel und Schecks werden vom Auftragnehmer zahlungshalber angenommen, Refinanzierungskosten und Spesen trägt der Auftragnehmer. Bei Wechsel, Schecks oder Überweisungen ist jener Tag maßgeblich, mit dem das Zahlungsmittel valutiert wurde.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt entgegen der Bedingungen nach AÖSp mit allen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.
(5) Die Bankspesen für Überweisungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

IV. VERSICHERUNG

(1) Es wird vorausgesetzt, dass CMR-Versicherung mit einer Höchsthaftungsgrenze von zumindest € 360.000,- inkl. Art. 29 durch den Auftragnehmer zu dessen Lasten gedeckt ist. Für Schäden aus fehlender Versicherungsdeckung haftet der Auftragnehmer. Über allfällige Änderungen ist der Auftraggeber sofort zu informieren.
(2) Der Auftragnehmer hat den Versicherungsbestand unverzüglich, längstens binnen drei Tagen, unaufgefordert nachzuweisen, widrigenfalls der Auftraggeber unabhängig vom Eintritt eines Schadens berechtigt ist, von der Rechnung einen Abzug von 4% vorzunehmen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unbenommen.
(3) Es wird vorausgesetzt, dass der Auftragnehmer für die von ihm eingesetzten Fahrzeuge eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit der höchst möglichen Versicherungssumme des jeweiligen Anmeldestaates abgeschlossen hat. Für Schäden aus fehlender Versicherungsdeckung haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Über allfällige Änderungen ist der Auftraggeber sofort zu informieren. Der Auftragnehmer hat den aktuellen Versicherungsbestand auf Anforderung durch den Auftraggeber jederzeit binnen 3 Tagen nachzuweisen. Bis zur Vorlage der Versicherungsbestätigung ist der Auftraggeber berechtigt die Bezahlung aller offenen Rechnungen zurückzubehalten,  jedenfalls von der Rechnung einen Abzug von 4% vorzunehmen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unbenommen. 
(4) Es wird vorausgesetzt, dass die Amtshaftungsrückerstattungsversicherung eingedeckt ist.

V. RECHNUNG

Die Fälligkeit der Frachtrechnung tritt erst dann ein, wenn der original quittierte CMR/KVO Frachtbrief bzw. Begleitprotokoll oder Fahrtenliste der CTS KG vorgelegt wird. Der quittierte Frachtbrief bzw. Begleitprotokoll oder Fahrtenliste der CTS KG ist binnen 14 Tagen im Original vorzulegen. Bei nicht rechtzeitiger Vorlage erfolgt unabhängig vom Nachweis eines Schadens jedenfalls ein Abzug von der Frachtrechnung im Ausmaß von 15 Prozent. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

VI. LADEMITTEL

(1) Europaletten sind bis auf Widerruf generell zu tauschen. Bei Nichttausch ist der Auftraggeber umgehend zu verständigen, um reagieren zu können. Einwendungen zu späterem Zeitpunkt können nicht anerkannt werden.
(2) Sofern Lademittel zum Versand kommen, ist der Frachtrechnung auch der Original-Lademittelschein beizulegen. Nachträglich beigebrachte Palettenscheine können nach Ablauf von 14 Tagen nicht akzeptiert werden.
(3) Für jede somit nicht nachweislich getauschte od. binnen 14 Tagen beigebrachte Palette werden € 14,50 netto verrechnet bzw. von der Frachtrechnung in Abzug gebracht (Aufrechnung).

VII. ZEITLICHE VERZÖGERUNGEN UND ANDERE ABWEICHUNGEN

(1) Bei Verzögerungen oder anderen Abweichungen vom Vereinbarten ist der Auftraggeber umgehend zu verständigen, wobei zu frühe Zustellung ebenfalls als Abweichung gilt.
(2) Wird die Verständigung unterlassen oder erfolgt sie so spät, dass eine einvernehmliche Änderung von Zustell- oder Abholzeiten nicht mehr möglich ist, so behält sich der Auftraggeber vor, für die entstehenden Unannehmlichkeiten eine schadensunabhängige Pauschale in Höhe von € 50,00 netto pro Anlassfall von der Frachtrechnung abzuziehen und einzubehalten. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt dem Auftraggeber unbenommen.
(3) Fixtermine sind strikt einzuhalten und können weder vorgezogen noch verschoben werden. Dem Aufragnehmer gebührt für die Übernahme eines Fixtermines im Sinne der CMR Art. 26 Pkt. 1 ein Zuschlag von 10 % auf die Frachtrate. Dieser Zuschlag ist bei der Festlegung der pauschalen Frachtrate zwischen Aufraggeber und Aufragnehmer bereits eingerechnet.

VIII. AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG UND WEITERE VEREINBARUNGEN

(1) Die Entladung der Ware darf nur an der im Frachtbrief angegebenen Empfänger-Adresse oder Anlieferadresse erfolgen. Änderungen dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber vorgenommen werden.  Wenn die Angaben im Frachtbrief von unserem Auftrag abweichen, muss dies vor Ausführung mit dem Auftraggeber schriftlich abgestimmt werden; die schriftlichen Anweisungen des Auftraggebers sind abzuwarten. Bei Zuwiderhandeln gehen allfällige Kosten bzw. Schäden zu Lasten des Auftragnehmers. 
(2) Stückzahlmäßige Übernahme ist vereinbart. Es besteht Bei- und Umladeverbot. Insbesondere stellt das Entfernen oder Tauschen von Plomben ohne ausdrückliches, schriftliches Einverständnis bzw. ohne Beibringung eines schriftlichen Nachweises über die Entfernung auf Anordnung einer Behörde (z.B. Zoll, Polizei etc.) ein Vergehen dar, welches strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann und für das daher eine schadensunabhängige Pönale von je EUR 10.000,00 (pro Vorfall) als vereinbart gilt, welche von allen offenen Frachtraten abgezogen werden kann. Die Geltendmachung von darüberhinausgehenden Schäden bleibt vorbehalten. Der Auftragnehmer hat vor jeder Fahrt die Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes und der höchstzulässigen Achsgewichte, sowie die ordnungsgemäße Ladungssicherung zu prüfen und haftet daher selbständig für Überladungen jeglicher Art und Mängel in der Ladungssicherung, ohne den Auftraggeber hiefür haftbar halten zu können.
(3) Der Auftrag darf nicht ohne Wissen und Einverständnis des Auftraggebers an Dritte weitergegeben werden, Speditionen ausgenommen. Der Auftragnehmer ist zur strikten Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen jener Länder, deren Territorien er im Zuge seiner Transporte befährt, verpflichtet. Diese Vorschrift erstreckt sich insbesondere auch auf Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer. Sollte der Auftraggeber einmal Vorgaben für einen Auftrag machen, welche mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht im Einklang stehen, so trifft den Auftragnehmer die Pflicht, den Auftraggeber umgehend schriftlich auf diese Umstände hinzuweisen und um neue Vorgaben zu ersuchen.
(4) Es gilt als fix vereinbart, dass die Mitarbeiter, insbesondere die Fahrzeuglenker, des Auftragnehmers oder von ihm Beauftragter, über alle entsprechenden Bewilligungen, etwa nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz oder dem Fremdengesetz und auch sonst sämtliche relevanten gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften einhalten und auch gegenüber Dritten zutreffende Angaben machen, wo dies erforderlich ist. Trifft dies nicht zu, so ist der Auftraggeber sofort zu informieren und gilt der Auftrag als nicht erteilt. Für Schäden aus der Verletzung dieser Klausel, insbesondere auch gegenüber Dritten, haftet der Auftragnehmer direkt bzw. hält den Auftraggeber schad- und klaglos.
(5) Für Transporte von, nach, durch und innerhalb von Deutschland gilt: Wenn der Fahrer nicht Angehöriger eines EU-/EWR-Staates ist, muss er gemäß dem deutschen Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr in Deutschland eine Arbeitsgenehmigung im Original zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache bzw. eine amtliche Bescheinigung mit einer beglaubigten Übersetzung, dass für den Fahrer eine Genehmigung nicht erforderlich ist, mitführen.
(6) Der Auftragnehmer von Gefahrenguttransporten haftet dafür, dass sein Personal entsprechend geschult ist und sich die Fahrzeuge im ordnungsgemäßen, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand befinden. Die Fahrer müssen gültige ADR-Scheine vorweisen können und haben die gesetzlich vorgeschriebene Ausrüstung mitzuführen.
(7) Strenger Kundenschutz zu Gunsten des Auftraggebers und Neutralität gelten als vereinbart. Für Verletzungen des Kundenschutzes durch den Auftragnehmer gilt pro Verletzung eine schadensunabhängige Pönale in Höhe von je EUR 10.000,00 als vereinbart, welche von offenen Frachtrechnungen in Abzug gebracht werden kann. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens ist dem Auftraggeber vorbehalten.
(8) Wird keine eigene Vereinbarung über die dem Auftrag zu Grunde liegende LKW Type getroffen, so basieren Aufträge auf Durchführung mit so genannten "Planensattel 13,6 m". Sollte der Transport mit einem Planensattel nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können, so trifft den Auftragnehmer die Pflicht, den Auftraggeber umgehend schriftlich auf diese Umstände hinzuweisen und um neue Vorgaben zu ersuchen. Die Haftung nach Art 17 CMR für die richtige Wahl des Transportmittels bleibt sohin vollinhaltlich beim Frachtführer.
(9) Im Falle von Problemen oder Unstimmigkeiten jeglicher Art an der Ent-/Ladestelle oder unterwegs ist der Auftraggeber immer umgehend schriftlich zu verständigen. Insbesondere hat der Auftragnehmer sofort die Übereinstimmung von Auftrag, Frachtpapieren und Fracht zu überprüfen. Die schriftlichen Instruktionen des Auftraggebers sind abzuwarten. Kosten bzw. Schäden bei Zuwiderhandlung gehen zu  Lasten des Auftragnehmers.
(10) Eine unentgeltliche Be- und Entladetätigkeit durch den Auftragnehmer gilt als vereinbart.
(11) Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass der Auftraggeber gegen sämtliche Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen kann.
(12) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber an Dritte abzutreten.
(13) Falls gegen einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtliche Bedenken zu erheben sein sollten, soll der übrige Vertragsinhalt davon nicht berührt werden. Rechtsunwirksame Bestimmungen sind, soweit möglich, durch Bestimmungen zu ersetzen, die zu dem gleichen oder einem ähnlichen wirtschaftlichen Ergebnis führen.
(14) Alle Rechten und Pflichten aus dieser Vereinbarung gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.
(15) Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Ladungssicherung verantwortlich und haftet unbeschränkt für jeden Schaden aus nicht ordnungsgemäßer Ladungssicherung.
(16) Der Auftragnehmer darf ausschließlich bewachte Parkplätze anfahren und haftet bei Verstoß dagegen unbeschränkt für jeden Schaden daraus.
(17) Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Gestellung aller ihm übergebenen Zolldokumente (T1, Carnet, ....) verantwortlich und haftet unbeschränkt für deren Nichtgestellung. Im Falle von Forderungen Dritter aus einer nicht fristgerechten und ordnungsgemäßen Gestellung gegen den Auftraggeber gilt ausdrücklich als vereinbart, dass der Auftraggeber berechtigt ist, diese dem Auftragnehmer unverzüglich in voller Höhe in Rechnung zu stellen und gegen sämtliche Forderungen des Auftragnehmers auf zu rechnen. Die Verjährungsfrist beginnt in diesen Fällen entgegen allfälliger Bestimmungen nach CMR erst mit der Inanspruchnahme des Auftraggebers zu laufen. Liegen bei Transporten von und nach Nicht-EU-Länder dem Auftragnehmer keine Zolldokumente vor, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Ausführung umgehend darüber schriftlich zu informieren und weitere Weisungen mit dem Auftraggeber abzustimmen. 
(18) Es gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer seine LKW mit je zwei voneinander unabhängig funktionierenden Diebstahlsicherungen auszustatten hat. 
(19) Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht zur Weitergabe von Aufträgen an Subfrächter berechtigt ist. Bei Zuwiderhandeln ist der Auftraggeber berechtigt, ohne Nachweis eines konkreten Schadens, einen pauschalierten Schadenersatz von EUR 500,00 pro Verstoß in Rechnung zu stellen und von allen offenen Frachtrechnungen in Abzug zu bringen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden, konkret nachzuweisenden Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
(20) Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, die den Transport begleitenden Dokumente (Frachtbrief, Lieferschein u.a.) selbst und korrekt zu erstellen, so ihm der Absender keine entsprechenden Dokumente übergibt. Diese Dokumente sind sowohl von der Lade- als auch der Entladestelle ordnungsgemäß zu quittieren; die Lade- bzw. Entladestelle sowie die entsprechenden Uhrzeiten der Be- und Entladung sind leserlich darauf zu vermerken, ebenso allfällige Einwendungen bzw. Abweichungen. Erst mit der Übermittlung dieser vollständig und korrekt ausgefüllten Dokumente an den Auftraggeber ist der Auftrag ausgeführt und wird die Frachtrechnung fällig, sofern alle übrigen Voraussetzungen ordnungsgemäß erfüllt wurden. 
(21) Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, am Firmensitz des Auftragnehmers und/oder an dessen Niederlassungen selbst bzw. durch vom Auftraggeber benannte Dritte Audits und jede Art von Prüfungen betreffend die für den Auftraggeber durchgeführten Transporte auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen. Zu diesem Zwecke wird Auftragnehmer dem Auftraggeber oder von diesem benannte Dritte uneingeschränkten Zugang zu den Betriebsräumlichkeiten gewähren und sämtliche für das Audit bzw. die Prüfung nötigen, relevanten Unterlagen in der von Auftraggeber bzw. durch vom Auftraggeber benannte Dritte gewünschten Form vorlegen bzw. uneingeschränkte Einsicht in EDV-Programme gewähren. Auftraggeber bzw. durch vom Auftraggeber benannte Dritte ist es jederzeit gestattet Abschriften bzw. Ausdrucke dieser Unterlagen zu erstellen.
(22) Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers am Firmensitz des Auftragnehmers und/oder an dessen Niederlassungen und/oder an jedem anderen vom Auftragnehmer genannten Ort selbst bzw. durch vom Auftraggeber benannte Dritte die für Transporte des Auftraggebers verwendeten Fahrzeuge auf ihre Ausstattung, Fahrtauglichkeit und Sicherheit hin zu prüfen. Dabei festgestellte Mängel sind vom Auftragnehmer unwiderruflich binnen 2 Arbeitstagen auf seine Kosten nach Vorgaben des Auftraggebers bzw. durch vom Auftraggeber benannte Dritte zu beheben. Der Nachweis über die Mängelbehebung hat in entsprechender schriftlicher Form zu erfolgen.
(23) Auftragnehmer ist verpflichtet, in seinen Fahrzeugen eine Sicherheitsausrüstung (jedenfalls Sicherheitsschuhe, Helm, Sicherheitsbrille, Warnweste) mitzuführen, sowie allfällige sonstige an den Be- und Entladestellen vorgeschriebenen Verhaltensregeln (z.B. Rauchverbot, langärmeliges Oberteil, lange Hose, Handschuhe) zu befolgen. Auftragnehmer hat seine Fahrer verbindlich schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Sicherheitsausrüstung an den Be- und Entladestellen zu verwenden ist. Bei Mängeln behält sich der Auftraggeber vor, eine Pönale in Höhe von EUR 50,00 pro Anlassfall zu verrechnen, welche von allen offenen Frachtraten abgezogen werden kann; die Geltendmachung von darüber hinaus gehenden Schäden bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
(24) Sämtliche in diesen Auftragsbedingungen genannten Vertragsstrafen (= Pönale, Konventionalstrafe, Schadenersatz) unterliegen nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. 
(25) Der Auftragnehmer von Sondertransportbegleitungen haftet dafür, dass sein Personal entsprechend geschult ist und sich die Fahrzeuge im ordnungsgemäßen, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand befinden. Die Fahrer müssen gültige Vereidigungen vorweisen können und haben die gesetzlich vorgeschriebene Ausrüstung mitzuführen.

X. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

(1) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers. 
(2) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftraggebers  nach Wahl des Auftraggebers der Gerichtsstand des Auftragnehmers, der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftraggeber ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. Als allgemeiner Gerichtsstand des Auftraggebers wird A-2700 Wr. Neustadt, unabhängig von der Höhe des Streitwerts, vereinbart.

Pottenstein, 02.01.2014